(§ 17 Schulpflichtgesetz)
Kinder, die sich in Österreich nur vorübergehend aufhalten, sind unter den gleichen sonstigen Voraussetzungen, wie sie für Schulpflichtige vorgesehen sind, zum Schulbesuch berechtigt.
Solche Schüler/Schülerinnen werden durch die Schulleitung ganz regulär an der Schule aufgenommen.
Ein Merkmal GastschülerInnen ist nicht vorgesehen.
Die folgenden Ereignisse sind nach Bedarf zu ergänzen:
Laufendes Schuljahr > Laufbahnpflege> Ereignis zuordnen
- SchülerIn suchen
- SchülerIn markieren
- Ereigniskategorie: Schuleintritt Quereinsteiger
- Ereignis: ni
- am/von: Eintrittsdatum
- bis: Austrittsdatum
- [Zuordnen]
Wenn ein Schüler/eine Schüler aufgrund ausreichender Sprachkenntnisse dem Unterricht folgen kann, erfolgt die Aufnahme als ordentlicher Schüler/ ordentliche Schülerin, ansonsten muss das Ereignis AO eingetragen werden
Laufendes Schuljahr > Laufbahnpflege> Ereignis zuordnen
- SchülerIn suchen
- SchülerIn markieren
- Ereigniskategorie: Außerordentlich
- Ereignis: §4(2a) SchUG
- Anmerkung eintragen: Schulpflicht besteht im Ausland, Aufnahme lt.§17 Schulpflichtgesetz (vorübergehender Aufenthalt)
- am/von: Eintrittsdatum
- bis: Austrittsdatum
- [Zuordnen]
Bei Bedarf kann eine Schulbesuchsbestätigung ausgedruckt werden.