Zulagen/Tätigkeiten sind grundsätzlich immer an der Stammschule zu pflegen!
Tätigkeiten für LehrerInnen nach dem neuen Dienstrecht (Pädagogischer Dienst) - siehe hier.
Laufendes Schuljahr > LehrerInnen > Tätigkeiten pflegen
- [Suchen]
- LehrerIn markieren
- Einzelzuweisung oder
- Typenzuweisung als Massenaktion = welche Funktion (Direktor, Lehrer, ...) - im Hintergrund wird wieder die Kostenstelle hinterlegt
Achtung: Die Typenzuweisung funktioniert nur von Schulbeginn weg. Für LehrerInnen, die neu angestellt werden, oder die neue Tätigkeiten während des Schuljahres erhalten, ist immer die Einzelzuweisung anzuwenden.
- Tätigkeiten außerhalb der Typenstandards sind einzeln hinzuzufügen.
- C-Topf Jahressupplierverpflichtung: Achtung - neu!
Diese wird jetzt automatisch beim Berechnen der Lehrerbeschäftigung erzeugt und soll/braucht nicht mehr händisch eingetragen zu werden. - Die Kostenstellen sind bereits vorbelegt.
Tätigkeiten mit der Kostenstelle 0 werden besoldungsmäßig nicht relevant.
Eine Übersicht über die Kostenstellen befindet sich in
Basisdaten > Grunddaten > Standardwerte anzeigen > Name der Abfrage: 180 Kostenstellen
- Klassenvorstandstätigkeit zuweisen, korrekte Klassenbezeichnung im Anmerkungsfeld eintragen
- D-E-M-Unterricht
- Zulage für LehrerInnen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache: kleine (Z1a) oder große (Z1b) Zulage bei den Anmerkungen eintragen
Z1a ... steht für: es gebührt die "kleine Zulage" gemäß §59b Abs. 1a lit. 1a)
Z1b ... steht für: es gebührt die "große Zulage" gemäß §59b Abs. 1a lit 1.b)
Link zum Gesetzestext - Lehrperson unterrichtet an zwei oder mehr Schulen die Gegenstände D, E oder M:
Wenn sich aus der Aufsummierung der Leistungen an den beiden/mehreren Schulen eine Zulage Z1b ergibt, dann ist diese Zulage Z1b an der Stammschule einzutragen. Nach einem ev. Stammschulwechsel wird diese Zulage an der "alten" Stammschule begrenzt und in der neuen Stammschule eingetragen.
Fallbeispiele:
a) Zulage 1a - kleine Zulage gemäß § 59b Abs. 1a lit. 1a gebührt:
wenn in einer Klasse der 5. Schulstufe Deutsch im Ausmaß von mind. 3 Stunden unterrichtet wird (Deutsch - 5. Schulstufe - laut Lehrplan: 4 Stunden).
b) Zulage 1a - kleine Zulage gemäß § 59b Abs. 1a lit. 1a gebührt NICHT:
gilt auch für IntegrationslehrerInnen: ... insgesamt mindestens 3 Wochenstunden.
wenn in einer Klasse der 5. Schulstufe Deutsch im Ausmaß von weniger als 3 Stunden unterrichtet wird (Deutsch laut Lehrplan: 4 Stunden) oder wenn Mathematik in der 8. Schulstufe mit nur einer Stunde unterrichtet wird (Mathematik - 8. Schulstufe - laut Lehrplan: 3 Stunden)
c) Zulage 1b - große Zulage gemäß § 59b Abs. 1a lit. 1b gebührt:
gilt auch IntegrationslehrerInnen: ... weniger als 3 Wochenstunden
wenn in zwei Klassen (Schulstufe 5 bis 8) Deutsch oder in zwei verschiedenen "Hauptgegenständen" im Ausmaß von jeweils mind. 3 Stunden bzw. mehr als die Hälfte der lehrplanäßig vorgesehenen Unterrichtsstunden unterrichtet wird (Deutsch - 5. bis 8. Schulstufe - laut Lehrplan: 4 Stunden).
IntegrationslehrerInnen: ... insgesamt mindestens 6 Wochenstunden
- Zulage für LehrerInnen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache: kleine (Z1a) oder große (Z1b) Zulage bei den Anmerkungen eintragen
- Fachkoordinatoren (Koordinator für Deutsch, Mathematik, Englisch und die diversen "Beauftragten" bzw. Koordinator für Schwerpunktschulen) zuweisen:
Für Deutsch, Mathematik, Englisch und die diversen "Beauftragten" - Fachkoordinatoren: im Anmerkungsfeld nur die Anzahl der Klassen eintragen
Für Musik - Koordinatoren: im Anmerkungsfeld nur M eintragen
Für Sport - Koordinatoren: im Anmerkungsfeld nur S eintragen - Abteilungsunterricht
- Tätigkeiten, die über die Kostenstelle abgerechnet werden, müssen nicht gesondert eingetragen werden (BFD-Stunden, Beratungsstunden…)