Außerordentliche SchüleriInnen und Schüler können in der Regel nur Schülerinnen und Schüler mit nicht-deutscher-Erstsprache (NDE) sein.
Schülerinnen und Schüler mit Erstsprache Deutsch können in der Regel keinen außerordentlichen Status haben (Ausnahme: Einstufungsprüfung lt. §4 Abs. 2b SCHUG).
Dispenskinder können keinen AO-Status bekommen!
Wann erfolgt die Zuordnung?
- Schuljahresbeginn
Das Ereignis muss jedes Jahr neu eingetragen werden. Es ist schuljahresweise zuzuordnen.
Das Bis-Datum entspricht dem Datum des Schuljahresende. - Schulwechsel
Bei Schulwechsel während des Schuljahres wird das Ereignis AO von der abmeldenden Schule mit dem Austrittsdatum begrenzt.
Die Folgeschule muss das Ereignis AO mit dem Eintrittsdatum neu eintragen, wenn das Ereignis AO weiter bestehen bleiben soll. Das Bis-Datum entspricht dem Datum des Schuljahresende. - Vorläufiger Stellenplan
Im Zuge der Erstellung des vorläufigen Stellenplanes müssen die AO-Ereignisse im Planungsjahr eingetragen werden. - Endgültiger Stellenplan
Im Zuge der Erstellung des endgültigen Stellenplanes müssen die AO-Ereignisse eingetragen werden. - Bildungsdokumentation
Auch für die BiDok-Meldung muss der AO-Status eines Schülers/einer Schülerin schulspezifisch zugeordnet sein, d.h. einen schulübergreifenden AO-Status gibt es nicht.
Wie erfolgt die Zuordnung des AO-Status?
Laufendes Schuljahr > Laufbahnpflege > Ereignisse zuordnen
- SchülerIn suchen [Suchen]
- Anhaken
- Ereigniskategorie: Außerordentlich
- Ereignis: §4(2a) SchUG
- am/vom: meist {Schuljahresbeginn} - oder Beginn des AO
- bis: meist {Schuljahresende} - oder Ende des AO
- [Zuordnen]
Wie erfolgt die Aufhebung des AO-Status?
Der vorhandene AO-Eintrag wird mit Datum der Aufhebung begrenzt.
Laufendes Schuljahr > Laufbahnpflege > Ereignisse zuordnen
- SchülerIn suchen [Suchen]
- Anhaken
- [Bearbeiten]
- Zeile Außerordentlich anklicken (wird blau)
- bis: Datum der Aufhebung eintragen
- [Zuordnen]
Überprüfung: Laufendes Schuljahr > Dynamische Suche
- Kategorie: Ereignisse
- Name der Abfrage: 200 Außerordentliche Schüler
Gesetzliche Grundlagen und Sonderfälle
- Schulunterrichtsgesetz § 3 (Ordentlicher Schüler) und § 4 (Außerordentlicher Schüler)
- Gesetzliche Grundlagen im Hinblick auf Deutschförderung: SchOG §8h
Dauer des AO-Status
Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler/außerordentliche Schülerin ist höchstens für die Dauer von 12 Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Die Entscheidung liegt bei der Schulleitung.
Die Aufnahme für weitere 12 Monate kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler/außerordentliche Schülerin weiter vorliegen und das ausreichende Erlernen der Unterrichtssprache ohne Verschulden der SchülerIn nicht möglich war.