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Verhaltensnoten in Zeugnissen

Die Leistungsbeurteilungsverordnung regelt im Abschnitt 4 die Beurteilung des Verhaltens in der Schule.

§ 18.(1) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und dem Jahreszeugnis bzw. im Semesterzeugnis nur
a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in der 5. bis 7. Schulstufe,
b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen sowie in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in allen Schulstufen zu erfolgen. Sie hat jedoch in der letzten Stufe einer Schulart nicht zu erfolgen; ferner hat sie an allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nicht zu erfolgen, wenn der Schüler zufolge der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule verläßt.

(2) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr zufriedenstellend,
Zufriedenstellend,
Wenig zufriedenstellend,
Nicht zufriedenstellend.

(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

Fehlstunden in Zeugnissen

Quelle: Landesschulrat für Salzburg, Beilage zu AD-7225/28-2003, Ausstellung der Schulnachricht - Inhalt und äußere Form, Stand 1.12.2003

Fehlstunden sind in keinem Zeugnis zu vermerken, sondern lt. Verordnung des LSR f. Salzburg aus dem Jahr 1983 nur in den Schulnachrichten.
Siehe Rundschreiben Salzburger Landesschulrat: "In den Schulnachrichten aller Schularten ist unmittelbar nach den angeführten Pflicht- und Freigegenständen ein Vermerk folgenden Inhaltes anzubringen: "Zahl der versäumten Unterrichtsstunden.... davon ohne Rechtfertigung:..."