Vorläufiges Jahreszeugnis:
Ein "Vorläufiges Jahreszeugnis" resultiert aus mindestens einer Beurteilung "Nicht beurteilt" im Jahreszeugnis. Wurde ein "Jahreszeugnis" für Schülerinnen bzw. Schüler angelegt, so wird dieses automatisch im Zuge der Klauselberechnung in ein "Vorläufiges Jahreszeugnis" umgewandelt. Als Zeugnisdatum hat das "Vorläufige Jahreszeugnis" immer das Schulschlussdatum.
Rechtsgrundlage: SCHUG §22 Abs.5
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
Gesamte Rechtsvorschrift für Zeugnisformularverordnung
(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 desSchulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis” das Wort „Vorläufiges” zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus . . . . . . . . . . . . . . . . bis spätestens . . . zugelassen.”
Interimsbestätigung
(Verordnung des LSR zur Interimsbestätigung Nr. 7 vom 01.07.2010)
Formular der Bildungsdirektion mit FAQ vom Okt.2021
Die Interimsbestätigung dient primär zur Vorlage z.B. bei der Anmeldung an weiterführende Schulen und stellt die momentane Beurteilungssituation dar. Als Datum scheint das aktuelle Ausstellungsdatum auf, aber niemals das Schulschlussdatum.
§1: Schüler/innen, die einen Antrag auf Aufnahme an einer mittleren oder höheren Schule gestellt haben,
ist bis zum Montag der letzten Unterrichtswoche von der Schule,
die sie zu diesem Zeitpunkt besuchen, eine Interimsbestätigung auszustellen.