Auf eine Anfrage erhielten wir vom LSR folgende Auskunft: (22.06.2010, Frau Mag. Egger)
Weder in § 22 SCHUG ("Jahreszeugnis") noch in der Zeugnisformularverordnung ist eine Bestimmung enthalten, wonach ein Vermerk über die Berechtigung zur Ablegung der Aufnahmsprüfung in das Jahreszeugnis aufzunehmen ist.
Diese Maßnahme wäre meines Erachtens auch nicht sinnvoll, da je nach angestrebter Schulart unterschiedliche Aufnahmsvoraussetzungen bestehen, sodass bspw. bei der Aufnahme in eine drei bis vierjährige mittlere bb. Schule mit einem "Befriedigend" oder "Genügend" in der zweiten Leistungsgruppe keine Aufnahmsprüfung abzulegen ist, bei der Aufnahme in eine höhere Schule jedoch schon.