Altes Dienstrecht
Gemäß § 43 Abs 3 Z 5 LDG ist die Teilnahme an Schulveranstaltungen grundsätzlich im C-Topf zu verorten.
Gemäß § 50 Abs. 7 LDG gebührt einer Landeslehrerperson, die auf Anordnung der Schulleitung in Vertretung einer verhinderten Lehrperson an Schulveranstaltungen teilnimmt bei Überschreitung der Jahresnorm eine MDL-Vergütung gemäß § 16 GehG von höchstens 10 Stunden pro Tag.
Aus dem Erlass 1.10
6. Schulveranstaltungen
6.1. Vertretung bei Schulveranstaltungen (§ 50 Abs. 7 LDG 1984):
Nimmt eine Lehrperson auf Anordnung der Schulleitung in Vertretung einer verhinderten Lehrperson an Schulveranstaltungen teil, gebührt bei Überschreitung der Jahresnorm eine MDL-Vergütung gemäß § 16 Gehaltsgesetz von höchstens zehn Stunden pro Tag.
Die durch die Vertretung entfallenden Unterrichtsstunden und die damit verbundenen aliquoten Stunden für die Vor- und Nachbereitung sowie Korrekturarbeiten sind gegenzurechnen.
Beispiel:
Eine Lehrperson mit zwölfstündiger Wochenunterrichtsverpflichtung nimmt vertretungsweise an einer fünftägigen Schulveranstaltung teil.
Pro Tag zehn Stunden ergeben in Summe 50 Stunden. Davon werden zwölf Stunden aus dem A-Topf sowie 5/6 x 12 = 10 B-Topf-Stunden in Abzug gebracht. In Summe entstehen daher 28 MDL gemäß § 16 Gehaltsgesetz.
Die Anordnung einer solchen Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist.
Neues Dienstrecht - PD(Pädagogischer Dienst)
Eine allfällige MDL-Vergütung ist nicht möglich, da ein Anspruch auf MDL-Vergütung ohnehin jeweils nur durch Unterrichtsleistung entstehen kann.