Altes Dienstrecht

Gemäß § 43 Abs 3 Z 5 LDG ist die Teilnahme an Schulveranstaltungen grundsätzlich im C-Topf zu verorten.

Gemäß § 50 Abs. 7 LDG gebührt einer Landeslehrerperson, die auf Anordnung der Schulleitung in Vertretung einer verhinderten Lehrperson an Schulveranstaltungen teilnimmt bei Überschreitung der Jahresnorm eine MDL-Vergütung gemäß § 16 GehG von höchstens 10 Stunden pro Tag.

Aus dem Erlass 1.10   

6. Schulveranstaltungen 
6.1. Vertretung bei Schulveranstaltungen (§ 50 Abs. 7 LDG 1984): 
Nimmt eine Lehrperson auf Anordnung der Schulleitung in Vertretung einer verhinderten Lehrperson an Schulveranstaltungen teil, gebührt bei Überschreitung der Jahresnorm eine MDL-Vergütung gemäß § 16 Gehaltsgesetz von höchstens zehn Stunden pro Tag. 
Die durch die Vertretung entfallenden Unterrichtsstunden und die damit verbundenen aliquoten Stunden für die Vor- und Nachbereitung sowie Korrekturarbeiten sind gegenzurechnen. 

Beispiel:
Eine Lehrperson mit zwölfstündiger Wochenunterrichtsverpflichtung nimmt vertretungsweise an einer fünftägigen Schulveranstaltung teil. 
Pro Tag zehn Stunden ergeben in Summe 50 Stunden. Davon werden zwölf Stunden aus dem A-Topf sowie 5/6 x 12 = 10 B-Topf-Stunden in Abzug gebracht. In Summe entstehen daher 28 MDL gemäß § 16 Gehaltsgesetz. 

Die Anordnung einer solchen Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist.

 

Neues Dienstrecht - PD(Pädagogischer Dienst)

Eine allfällige MDL-Vergütung ist nicht möglich, da ein Anspruch auf MDL-Vergütung ohnehin jeweils nur durch Unterrichtsleistung entstehen kann.