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05.03.2025 Aufnahme von sprengelfremden Schülerinnen/Schüler
Wenn aufgrund eines Bescheides der Bildungsdirektion Salzburg ein Schüler/eine Schülerin aus einem anderen Sprengel aufzunehmen ist (zB SPF, § 49 SchUG), haben Schulleitungen den gesetzlichen Schulerhalter ihrer Schule über die Aufnahme zu informieren.
- Verfasst von Karin Lüftenegger