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29.06.2023 Sonderregelung Deutschfördermaßnahmen der 4. und 8. Schulstufe (Nahtstelle)

Gemäß Anordnung des BMBWF vom 27.06.2023, GZ 2023-0.472.445, ist bei den genannten Schülerinnen und Schülern auf Grundlage der Beurteilungskonferenz wie folgt vorzugehen:   

  • Jahres- und Abschlusszeugnis mit Noten ausstellen, sofern eine Beurteilung in allen Gegenständen möglich ist.
  • Jahreszeugnis ausstellen, in dem die Möglichkeit einer Nachtragsprüfung (zu Beginn des kommenden Schuljahres) vermerkt ist, sofern in einzelnen oder allen Gegenständen keine sichere Beurteilung möglich ist.
    Für Gegenstände, die nicht beurteilt werden können, tragen Sie in Sokrates die Note „G“ (Gestundet) ein. 

Tragen Sie den betroffenen Schülerinnen und Schülern das Ereignis „Zeugnis – keine Klauselberechnung“ mit dem Zeugnisdatum ein. Legen Sie das entsprechende Zeugnis (JAZ, JZ) an bzw. kopieren Sie die bereits angelegte Schulbesuchsbestätigung in das entsprechende Zeugnis.
Weisen Sie gegebenenfalls die Klausel NtPr (Nachtragsprüfung) manuell zu. 
Es sind keine weiteren Klauseln/Zusatztexte anzuführen. 

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